Satzung

  Satzung des Singkreises  

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der Evangelischen Kreuzkirche Bad Abbach


§ 1 Name und Sitz

 Der Chor der Kirchengemeinde Bad Abbach führt den Namen „Singkreis der Evangelischen Kreuzkirche Bad Abbach“.

 § 2 Zweck des Chors

 Zweck des Chors ist die Pflege des evangelischen Chorgesangs bei Gottesdiensten und an kirchlichen Festen, die Veranstaltung von Kirchenkonzerten und die Beteiligung an wichtigen Kulturvorhaben in der Gemeinde Bad Abbach. Ein weiteres Anliegen ist dem Chor die Pflege der Ökumene in Bad Abbach. Das schließt Auftritte in der katholischen Kirchengemeinde mit ein.

 § 3 Mitgliedschaft

 a)     Der Chor kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:

-       Aktive Mitglieder singen im Chor mit.

-       Passive Mitglieder sind ehemalige Aktive, die durch Alter, Beruf oder eingeschränkte Gesundheit nicht mehr singen können oder mehr als zehn Proben in Folge fehlen.

-       Fördernde Mitglieder unterstützen den Chor ideell und/oder finanziell.

-       Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die langjährig aktiv im Chor mitgesungen oder sich auf andere Weise besondere Verdienste um den Chor erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied stimmt die Mitgliederversammlung ab.

 b)    Wer im Chor mitsingen möchte, ist unabhängig von seiner Konfession willkommen und kann in Absprache mit der Chorleitung seinen Eintritt als aktives Mitglied erklären.

 c)     Der Eintritt als förderndes Mitglied kann jederzeit gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.

 d)    Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 e)     Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

 f)     Neuen Mitgliedern wird die Chorsatzung ausgehändigt.

 § 4 Chorkasse

 Die Chorkasse wird als eigenes Objekt für die Kirchengemeinde Bad Abbach in der GKV Regensburg geführt.

 § 5 Chorproben

 Chorproben finden wöchentlich außerhalb der bayerischen Schulferien statt. Von allen aktiven Mitgliedern wird die regelmäßige Teilnahme erwartet.

 § 6 Auftritte

 a)     Der Chor singt in der Regel zu den wichtigen Gottesdiensten in der Kreuzkirche nach Absprache des Vorstands mit dem Chorleiter/der Chorleiterin und dem amtierenden Pfarrer/Pfarrerin.

Im 1. Quartal wird eine Jahresplanung erstellt durch die Mitgliederversammlung.

b)    Der Chor singt auch bei Anlässen in der katholischen Kirchengemeinde Bad Abbach sowie bei wichtigen kulturellen Anlässen in der Gemeinde Bad Abbach.

c)     Der Chor singt auf Wunsch und soweit möglich bei wichtigen familiären Anlässen der Mitglieder wie z. B. kirchlicher Trauung, Ehejubiläum, Beerdigung.

d)    Das Jahresprogramm des Chors wird in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands mit dem Chorleiter/in und dem amtierenden Pfarrer/in festgelegt und dem Chor spätestens am Jahresanfang erläutert.

e)     Fallen bei einem Auftritt Kosten an, sind diese vorab zu planen und zur Genehmigung dem Kirchenvorstand Bad Abbach vorzulegen.

 § 7 Vorstand

 a)     Dem Vorstand gehören folgende Personen an:

Vorsitzende(r)

Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

Schriftführer(in)

Chorleitung

b)    Der amtierende Pfarrer(in) gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.

c)     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

d)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

e)     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.

 § 8 Mitgliederversammlung

 Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der/die Vorsitzende die aktiven Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einlädt.

 a)     Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt.

b)    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

c)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

d)    Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten geheim.

e)     Die Chorleitung berichtet über den musikalischen Ablauf des vergangenen Jahres und gibt eine Vorschau auf das laufende Jahr.

f)     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

g)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: Wahl des Vorstandes; Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; Entlastung des Vorstandes; Entgegennahme der Jahresberichte; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Ausschluss eines Mitglieds; Auflösung des Chors.

h)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 50 % der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 § 9 Auflösung des Chors

 Über die Auflösung des Chors entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Auflösung erfolgt nicht, solange mindestens 15 aktive Chormitglieder gegen die Auflösung stimmen. Anträge auf Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und müssen von mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder unterschrieben sein.

 § 10 Das Chorvermögen

 Bei einer Auflösung des Chores fällt sein Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Bad Abbach.

 

Bad Abbach, 14. Mai 2013                       Evang.-Luth. Pfarramt Bad Abbach